Gesetzliche Fischereiregeln für Binnengewässer
Die (Sport)Fischerei ist geregelt im Fischereigesetz von 1963. Die wichtigsten gesetzlichen Regeln werden hier beschrieben.
Schriftliche Erlaubnis (Erlaubnisschein)
Um in den Binnengewässern angeln zu dürfen braucht jeder Sportfischer für das Gewässer an dem er/sie
angeln möchte, laut Gesetz einen schriftlichten Erlaubnisschein des Besitzer oder des Pächters des Angelrechtes. Der Fischrechtbesitzer ist in den meisten Fällen der Angelsportverein oder die Föderation (der Verband) der dieses Recht mietet und an seine Mitglieder über diese Erlaubnisscheine zugänglich macht. Der VISpas und die dazugehörigen Listen mit Angelgewässer formen zusammen die Erlaubnis. Mit dieser Sie dann in den aufgeführten Gewässern angeln dürfen. Gleiches gilt auch für den kleinen VISpas und den darin aufgelisteten Angelgewässern (de Kleine Lijst van Viswateren).
Sperrzeit Ködersorten
In der Periode vom 1. April bis zum letzten Samstag im Monat Mai dürfen Sie nicht mit Schlachterzeugnissen, einem Köderfisch, einem Fischfetzen (ungeachtet der Größe), Kunstködern aller Art, mit Ausnahme der Kunstfliege, insofern sie nicht größer ist als 2,5 cm angeln. Für das IJsselmeer gilt dieses Verbot vom 16. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres.
Hinweis: An einigen Gewässern gelten längere Schon- und Sperrzeiten. Dies ist gesondert bei den betreffenden Föderationen (Verbänden) und/oder deren Gewässer gekennzeichnet.
Schonzeiten
Für einige Fischarten besteht eine Schonzeit. Fangen Sie einen derartigen Fisch in dieser Periode, so müssen Sie ihn sehr sorgfältig behandeln und ihn sofort lebend und unverletzt in das Gewässer, wo Sie ihn gefangen haben, zurücksetzen.
Hinweis: Wer mit dem kleinen Vispas angelt, der darf überhaupt keinen Fisch entnehmen, sondern muss jeden gefangenen Fisch unbeschadet in sein Gewässer zurücksetzen.
Fischart: Schonzeit:
- Hecht 1. März bis zum letzten Samstag in Mai
- Barsch, Zander 1. April bis zum letzten Samstag im Mai
- Barbe, Döbel und Aland 1. April bis 1. Juni
- Bachforelle 1. Oktober bis 1. April
- Meerforelle, Lachs, Maifisch, Finte, Quappe, Hasel, Nase, Äsche, Meerneunauge und Waller/Wels Ganzjährich
Mindestmasse
Fangen Sie einen Fisch der kleiner ist als das Mindestmaß für diese Fischart, so müssen Sie ihn sofort wieder in das gleiche Gewässer zurücksetzen. Hinweis: Wer mit dem kleinen Vispas angelt, der darf überhaupt keinen Fisch entnehmen, sondern muss jeden gefangenen Fisch unbeschadet in sein Gewässer zurücksetzen.
Mindestmasse Süßwasserfische
Aal 28 cm | |
Barsch 22 cm | Flußneunauge 20 cm |
Barbe 30 cm | |
Butt 20 cm | |
Bachforelle 25 cm | Schleie 25 cm |
Döbel 30 cm | |
Hecht 45 cm | Zander 42 cm |
Für Fische, die hier nicht erwähnt sind, gilt kein Mindestmass.
Geschützte Fischarten
Im Naturschutzgesetz sind eine Anzahl Fischarten aufgenommen worden, auf die Sie nicht angeln dürfen. Es handelt sich um die folgenden Arten: Aal, Schneider (Alandblecke) - Bachneunauge - Bitterling - Ellritze - Schnäpel - Schlammpeitzger - Steinbeißer - Groppe - Stör.
Fangen Sie unverhofft einen derartigen Fisch, so müssen Sie ihn sofort zurück setzen.